Mit der aktuellen Allgemeinverfügung für den gesamten Landkreis Rhein-Lahn hat die obere Jagdbehörde eindeutig über das Ziel hinaus geschossen: Aufhebung der Schonzeit auf Rotwild aller Altersklassen und Geschlechter, Erlaubnis von Nachtjagd und Nutzung von künstlichen Lichtquellen. Nach Meinung des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz (LJV) verkommt die Rotwildjagd damit zur reinen Schädlingsbekämpfung.
Auch nach dem 1. Februar bis zum 10. März 2018 soll es nach dem Willen der oberen Jagdbehörde „Feuer frei“ auf alles Rotwild im gesamten Landkreis heißen. In der Begründung der Allgemeinverfügung wird ausgeführt, dass ein extrem hoher, nicht an den Lebensraum angepasster Rotwildbestand im Bereich der Rotwild-Hegegemeinschaft (RHG) Kaub-Taunus, nicht mehr hinnehmbare Wildschäden in Forst- und Landwirtschaft produziere. Auch hinke die Abschusserfüllung der RHG Mitte Januar 2018 mit geschätzten 65% deutlich hinter dem angestrebten Soll hinterher. Das gegenüber dem Vorjahr deutlich angehobene Abschussziel war für das Jagdjahr 2017/18 auf 526 Stück festgelegt worden.
„Mit der Nachtjagd und dem Einsatz von Taschenlampen wird man weder den Erfüllungsgrad des Abschusses wesentlich voranbringen, noch die Entstehung von Wildschäden verhindern“, erläutert LJV-Präsident Kurt Alexander Michael. Das intelligente Rotwild werde demnach sehr schnell lernen, dass von künstlichem Licht Lebensgefahr aus-gehe und offene Flächen künftig meiden. Dadurch werde das Wild jedoch in den „dunklen“ Wald zurück gedrängt und dort Schälschäden verursachen. Dabei weisen die Jägerschaft vor Ort, wie auch der zuständige Kreisjagdmeister ausdrücklich darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Schadenssituation weder im Wald noch auf den Feldern Maß-nahmen im derartigen Ausmaß rechtfertigen.
„Mit einer sachgerechten Bejagung des Rotwildes bzw. einem angemessenen Umgang mit der Problematik vor Ort hat dies nichts zu tun“, so Präsident Michael. Durch die völlige Freigabe beider Geschlechter und aller Altersklassen steigt zudem die Gefahr, mit dem Tierschutzgesetz in Konflikt zu geraten und führende Muttertiere von ihren, auch zu dieser Zeit noch abhängigen Jungtieren weg zu erlegen.
„Wir würden uns wünschen, dass die obere Jagdbehörde die vorgelegte Allgemeinverfügung zumindest deutlich überarbeitet und konkretisiert“, erklärt Präsident Michael. „Die Freigabe von Kälbern und maximal Spießern reicht erfahrungsgemäß zur Schadensabwehr völlig aus.“ In diesem Zusammenhang sollte dann auch die räumliche Gültigkeit auf die Reviere der RHG Kaub-Taunus bzw. die direkt daran angrenzenden Reviere beschränkt werden.“ Bislang gilt diese gemäß Wortlaut nämlich auch für den im Rhein-Lahn-Kreis liegenden Teil der RHG „Montabaurer Höhe Süd“, in der sich die Gesamtsituation völlig anders darstellt.